Libro VI 5_



 

Codex des kanonischen rechtes

Buch VI
Strafbestimmungen in der Kirche

Synopse
2021   1983

 

 

 

 

 

 

2021 Erneuerter text

 

 

CIC 1983

 

Teil I
Straftaten und strafen im allgemeinen

 

 

Teil I
Straftaten und strafen im allgemeinen

 

 

Titel I
Bestrafung von straftaten allgemein

 

 

 

Titel I
Bestrafung
und straftaten im allgemeinen

 

 

Can. 1311

 

 

 

Can. 1311

§1.

Es ist das angeborene und eigene Recht der Kirche, Gläubige, die Straftaten begangen haben, durch Strafmittel zurechtzuweisen.

 

 

Es ist das angeborene und eigene Recht der Kirche, straffällig gewordene Gläubige durch Strafmittel zurechtzuweisen.

§2.

Wem in der Kirche die Leitung zukommt, der muss das Wohl der Gemeinschaft und der einzelnen Gläubigen durch die pastorale Liebe, das Beispiel des eigenen Lebens, durch Rat und Ermahnung und, wenn erforderlich, auch dadurch schützen und fördern, dass Strafen nach den Vorschriften des Gesetzes sowie stets unter Beachtung der kanonischen Billigkeit verhängt und festgestellt werden. Dabei sind die Wiederherstellung der Gerechtigkeit, die Besserung des Täters und die Beseitigung des Ärgernisses vor Augen zu halten.

 

 

 

 

 

Can. 1312

 

 

 

Can. 1312

§1.

Strafmittel in der Kirche sind:

 

§1.

Strafmittel in der Kirche sind:

 

1º Besserungs- und Beugestrafen, die in den cann. 1331-1333 aufgeführt werden;

 

 

1º Besserungs- oder Beugestrafen, die in den cann. 1331-1333 aufgeführt werden;

 

2º Sühnestrafen, die in can. 1336 behandelt werden.

 

 

2º Sühnestrafen, die in can. 1336 behandelt werden.

§2.

Das Gesetz kann andere Sühnestrafen aufstellen, die einem Gläubigen ein geistliches oder zeitliches Gut entziehen und mit dem übernatürlichen Ziel der Kirche vereinbar sind.

 

§2.

Das Gesetz kann andere Sühnestrafen aufstellen, die einem Gläubigen ein geistliches oder zeitliches Gut entziehen und mit dem übernatürlichen Ziel der Kirche vereinbar sind.

§3.

Außerdem werden Strafsicherungsmittel und Bußen angewandt, die in den cann. 1339 und 1340 behandelt werden, jene vor allem, um Straftaten vorzubeugen, diese eher, um eine Strafe zu ersetzen oder zu verschärfen.

 

§3.

Außerdem werden Strafsicherungsmittel und Bußen angewandt: jene vor allem, um Straftaten vorzubeugen, diese eher, um eine Strafe zu ersetzen oder zu verschärfen.

 

 

Titel II
Strafgesetz und strafgebot

 

 

 

Titel II
Strafgesetz und strafgebot

 

 

Can. 1313

 

 

 

Can. 1313

§1.

Wird nach Begehen der Straftat ein Gesetz geändert, so ist das für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden.

 

§1.

Wird nach Begehen einer Straftat ein Gesetz geändert, so ist das für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden.

§2.

Setzt ein später erlassenes Gesetz ein Gesetz oder wenigstens eine Strafe außer Kraft, so entfällt diese sofort.

 

§2.

Setzt ein später erlassenes Gesetz ein Gesetz oder wenigstens eine Strafe außer Kraft, so entfällt diese sofort.

 

 

Can. 1314

 

 

 

Can. 1314

 

Die Strafe ist für gewöhnlich eine Spruchstrafe, sodass sie den Täter nur dann trifft, wenn sie verhängt ist; sie ist jedoch, wenn das Gesetz oder das Strafgebot das ausdrücklich festlegt, eine Tatstrafe, sodass sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt.

 

 

Die Strafe ist meistens eine Spruchstrafe, so dass sie den Schuldigen erst dann trifft, wenn sie verhängt ist; sie ist jedoch, wenn das Strafgesetz oder das Strafgebot dies ausdrücklich festlegt, eine Tatstrafe, so dass sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt.

 

 

Can. 1315

 

 

 

Can. 1315

§1.

Wer die Gewalt hat, Strafgesetze zu erlassen, kann auch ein göttliches Gesetz mit einer entsprechenden Strafdrohung versehen.

 

§1.

Wer Gesetzgebungsgewalt besitzt, kann auch Strafgesetze erlassen; er kann aber durch seine Gesetze auch ein göttliches Gesetz oder ein von einer höheren Autorität erlassenes kirchliches Gesetz mit einer entsprechenden Strafdrohung versehen, unter Beachtung der Grenzen seiner territorialen oder personalen Zuständigkeit.

§2.

Unter Beachtung des can. 1317 kann der untergeordnete Gesetzgeber auch:

1º unter Beachtung der Grenzen seiner territorialen oder personalen Zuständigkeit ein von der höheren Autorität erlassenes Gesetz mit einer entsprechenden Strafdrohung versehen;

2º zu den in einem allgemeinen Gesetz für eine Straftat festgelegten Strafen andere hinzufügen;

3º wenn ein allgemeines Gesetz eine unbestimmte oder eine mögliche Strafe androht, diese in eine bestimmte oder verpflichtende umwandeln.

 

§3.

Ein Partikulargesetz kann auch, allerdings nur aus einer sehr schwerwiegenden Notwendigkeit, zu den in einem allgemeinen Gesetz für eine Straftat festgelegten Strafen andere hinzufügen. Wenn aber ein allgemeines Gesetz eine unbestimmte oder eine mögliche Strafe androht, kann ein Partikulargesetz auch an ihrer Stelle eine bestimmte oder eine verpflichtende Strafe festsetzen.

§3.

Das Gesetz selbst kann eine Strafe festsetzen oder deren Festsetzung dem klugen Ermessen des Richters überlassen.

 

§2.

Das Gesetz selbst kann eine Strafe festsetzen oder deren Festsetzung dem klugen Ermessen des Richters überlassen.

 

 

Can. 1316

 

 

 

Can. 1316

 

Es ist Aufgabe der Diözesanbischöfe, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass im selben Staat oder Gebiet einheitliche Strafgesetze erlassen werden.

 

 

Die Diözesanbischöfe haben nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass gegebenenfalls einheitliche Strafgesetze im selben Staat oder Gebiet erlassen werden.

 

 

Can. 1317

 

 

 

Can. 1317

 

Strafen sind nur insoweit aufzustellen, als sie wirklich erforderlich sind, um die kirchliche Disziplin besser sicherzustellen. Die Entlassung aus dem Klerikerstand aber kann von einem untergeordneten Gesetzgeber nicht festgesetzt werden.

 

 

Strafen sind nur insoweit aufzustellen, als sie wirklich erforderlich sind, um die kirchliche Disziplin in möglichst geeigneter Weise sicherzustellen. Die Entlassung aus dem Klerikerstand aber kann durch ein Partikulargesetz nicht festgesetzt werden.

 

 

Can. 1318

 

 

 

Can. 1318

 

Tatstrafen sollen nicht aufgestellt werden, es sei denn etwa für einzelne, arglistig begangene Straftaten, die ein schwereres Ärgernis hervorrufen können oder denen durch Spruchstrafe nicht wirksam begegnet werden kann; Beugestrafen aber, insbesondere die Exkommunikation, dürfen nur mit allergrößter Zurückhaltung und nur für Straftaten besonderer Schwere aufgestellt werden.

 

 

Tatstrafen darf der Gesetzgeber nicht androhen, es sei denn etwa für einzelne, arglistig begangene Straftaten, die ein schwereres Ärgernis hervorrufen können oder denen durch Spruchstrafen nicht wirksam begegnet werden kann; Beugestrafen aber, besonders die Exkommunikation, darf er nur mit allergrößter Zurückhaltung und nur für schwerere Straftaten aufstellen.

 

 

Can. 1319

 

 

 

Can. 1319

§1.

Soweit jemand kraft Leitungsgewalt im äußeren Bereich Verwaltungsbefehle nach der Vorschrift der cann. 48-58 erlassen kann, kann er durch Verwaltungsbefehl auch bestimmte Strafen androhen, ausgenommen Sühnestrafen für immer.

 

§1.

Soweit jemand kraft Leitungsgewalt im äußeren Forum Verwaltungsbefehle erlassen kann, kann er durch Verwaltungsbefehl auch bestimmte Strafen androhen, ausgenommen Sühnestrafen für immer.

§2.

Wenn nach reiflicher Überlegung ein Strafgebot zu erlassen ist, sind die Bestimmungen der cann. 1317 und 1318 zu beachten.

 

§2.

Ein Strafgebot darf nur nach reiflicher Überlegung und unter Beachtung der in den Can n. 1317 und 1318 getroffenen Bestimmungen über die Partikulargesetze erlassen werden.

 

 

Can. 1320

 

 

 

Can. 1320

 

In allem, worin die Ordensleute dem Ortsordinarius unterstehen, können sie von ihm mit Strafen belegt werden.

 

 

In allem, worin Ordensleute dem Ortsordinarius unterstehen, können sie von ihm mit Strafen belegt werden.

 

 

Titel III
Das den strafmitteln
unterworfene subjekt

 

 

 

Titel III
Straftäter

 

 

Can. 1321

 

 

 

§1.

Jeder ist so lange als unschuldig anzusehen, bis das Gegenteil bewiesen ist.

 

 

 

§2.

Niemand wird bestraft, es sei denn, die von ihm begangene äußere Verletzung von Gesetz oder Verwaltungsbefehl ist wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit schwerwiegend zurechenbar.

 

§1.

Can. 1321

Niemand wird bestraft, es sei denn, die von ihm begangene äußere Verletzung von Gesetz oder Verwaltungsbefehl ist wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit schwerwiegend zurechenbar.

§3.

Von einer durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzten Strafe wird betroffen, wer das Gesetz oder den Verwaltungsbefehl überlegt verletzt hat; wer dies aber aus Unterlassung der gebotenen Sorgfalt getan hat, wird nicht bestraft, es sei denn, das Gesetz oder der Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.

 

§2.

Von einer durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzten Strafe wird betroffen, wer das Gesetz oder den Verwaltungsbefehl überlegt verletzt hat; wer dies aber aus Unterlassung der gebotenen Sorgfalt getan hat, wird nicht bestraft, es sei denn, das Gesetz oder der Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.

§4.

Ist die äußere Verletzung des Gesetzes oder des Verwaltungsbefehls erfolgt, so wird die Zurechenbarkeit vermutet, es sei denn, anderes ist offenkundig.

 

§3.

Ist die äußere Verletzung des Gesetzes oder des Verwaltungsbefehls erfolgt, so wird die Zurechenbarkeit vermutet, es sei denn, anderes ist offenkundig.

 

 

Can. 1322

 

 

 

Can. 1322

 

Wer dauernd ohne Vernunftgebrauch ist, gilt als deliktunfähig, auch wenn er gesund schien, als er Gesetz oder Verwaltungsbefehl verletzte.

 

 

Wer dauernd ohne Vernunftgebrauch ist, gilt als deliktsunfähig, auch wenn er gesund schien, als er Gesetz oder Verwaltungsbefehl verletzte.

 

 

Can. 1323

 

 

 

Can. 1323

 

Keiner Strafe unterworfen ist, wer bei Übertretung eines Gesetzes oder eines Verwaltungsbefehls:

 

 

Straffrei bleibt, wer bei Übertretung eines Gesetzes oder eines Verwaltungsbefehls:

 

1º das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

 

 

1º das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

 

2º schuldlos nicht gewusst hat, ein Gesetz oder einen Verwaltungsbefehl zu übertreten; der Unkenntnis werden Unachtsamkeit und Irrtum gleichgestellt;

 

 

2º schuldlos nicht gewusst hat, ein Gesetz oder einen Verwaltungsbefehl zu übertreten; der Unkenntnis werden Unachtsamkeit und Irrtum gleichgestellt;

 

3º gehandelt hat aufgrund physischer Gewalt oder aufgrund eines Zufalls, den er nicht voraussehen oder, soweit vorhergesehen, nicht verhindern konnte;

 

 

3º gehandelt hat aufgrund physischer Gewalt oder aufgrund eines Zufalls, den er nicht voraussehen oder, soweit vorhergesehen, nicht verhindern konnte;

 

4º aus schwerer Furcht, wenngleich nur relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt hat, sofern jedoch die Tat nicht in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht;

 

 

4º aus schwerer Furcht, wenngleich nur relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt hat, sofern jedoch die Tat nicht in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht;

 

5º aus Notwehr einen gegen sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer unter Beachtung der gebotenen Verhältnismäßigkeit abgewehrt hat;

 

 

5º aus Notwehr einen gegen sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer unter Beachtung der gebotenen Verhältnismäßigkeit abgewehrt hat;

 

6º des Vernunftgebrauchs entbehrte, unter Beachtung der Vorschriften der cann. 1324 §1, n. 2 und 1326 §1, n. 4;

 

 

6º des Vernunftgebrauchs entbehrte, unter Beachtung der Vorschriften der cann. 1324, §1 n. 2 und 1325;

 

7º ohne Schuld geglaubt hat, einer der in den nn. 4 oder 5 aufgeführten Umstände liege vor.

 

 

7º ohne Schuld geglaubt hat, einer der in den nn. 4 oder 5 aufgeführten Umstände liege vor.

 

 

Can. 1324

 

 

 

Can. 1324

§1.

Der Urheber der Verletzung bleibt nicht straffrei, aber die im Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzte Strafe muss gemildert werden oder an ihre Stelle muss eine Buße treten, wenn die Straftat begangen worden ist:

 

§1.

Der Straftäter bleibt nicht straffrei, aber die im Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzte Strafe muss gemildert werden oder an ihre Stelle muss eine Buße treten, wenn die Straftat begangen worden ist:

 

1º von jemandem, der einen nur geminderten Vernunftgebrauch hatte;

 

 

1º von jemandem, der einen nur geminderten Vernunftgebrauch hatte;

 

2º von jemandem, der schuldhaft wegen Trunkenheit oder ähnlich gearteter Geistestrübung ohne Vernunftgebrauch war, unter Beachtung der Vorschrift des can. 1326 §1 n. 4;

 

 

2º von jemandem, der schuldhaft wegen Trunkenheit oder ähnlich gearteter Geistestrübung ohne Vernunftgebrauch war;

 

3º aus schwerer Leidenschaft, die jedoch die Verstandesüberlegung und die willentliche Zustimmung nicht gänzlich ausschaltete und behinderte, und nur wenn die Leidenschaft selbst nicht willentlich hervorgerufen oder genährt wurde;

 

 

3º aus schwerer Leidenschaft, die jedoch die Verstandesüberlegung und die willentliche Zustimmung nicht gänzlich ausschaltete und behinderte, und nur wenn die Leidenschaft selbst nicht willentlich hervorgerufen oder genährt wurde;

 

4º von einem Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat;

 

 

4º von einem Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat;

 

5º von jemandem, der durch schwere Furcht, wenngleich nur relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt hat, wenn die Straftat in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht;

 

 

5º von jemandem, der durch schwere Furcht, wenngleich nur relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt hat, wenn die Straftat in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht;

 

6º von jemandem, der aus gerechter Notwehr einen gegen sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer abgewehrt und dabei nicht die gebotene Verhältnismäßigkeit beachtet hat;

 

 

6º von jemandem, der aus gerechter Notwehr einen gegen sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer abgewehrt und dabei nicht die gebotene Verhältnismäßigkeit beachtet hat;

 

7º gegen einen, der schwer und ungerecht provoziert hat;

 

 

7º gegen einen, der schwer und ungerecht provoziert hat;

 

8º von jemandem, der irrtümlich, wenngleich schuldhaft, geglaubt hat, es läge einer der in can. 1323, nn. 4 oder 5 genannten Umstände vor;

 

 

8º von jemandem, der irrtümlich, wenngleich schuldhaft, geglaubt hat, es läge einer der in can. 1323, nn. 4 oder 5 genannten Umstände vor;

 

9º von jemandem, der ohne Schuld nicht gewusst hat, dass dem Gesetz oder dem Verwaltungsbefehl eine Strafdrohung beigefügt ist;

 

 

9º von jemandem, der ohne Schuld nicht gewusst hat, dass dem Gesetz oder dem Verwaltungsbefehl eine Strafandrohung beigefügt ist;

 

10º von jemandem, der ohne volle Zurechenbarkeit eine Handlung vorgenommen hat, sofern nur die Zurechenbarkeit schwerwiegend bleibt.

 

 

10º von jemandem, der ohne volle Zurechenbarkeit eine Handlung vorgenommen hat, sofern nur die Zurechenbarkeit schwerwiegend bleibt.

§2.

Dasselbe kann der Richter tun, wenn ein anderer Umstand gegeben ist, der die Schwere der Straftat mindert.

 

§2.

Dasselbe kann der Richter tun, wenn ein anderer Umstand gegeben ist, der die Schwere der Straftat mindert.

§3.

Unter den in §1 genannten Umständen trifft den Täter keine Tatstrafe; es können gegen ihn aber leichtere Strafen verhängt oder ihm Bußen auferlegt werden, mit dem Ziel seiner Besserung oder der Beseitigung des Ärgernisses.

 

§3.

Unter den in §1 aufgeführten Umständen trifft den Täter keine Tatstrafe.

 

 

Can. 1325

 

 

 

Can. 1325

 

Grob fahrlässige oder sorglose oder gewollte Unkenntnis kann bei der Anwendung der Vorschriften der cann. 1323 und 1324 niemals in Betracht gezogen werden.

 

 

Grobe Unkenntnis, sei sie grob fahrlässig oder absichtlich, kann bei der Anwendung der Vorschriften der cann. 1323 und 1324 niemals in Betracht gezogen werden; ebenso nicht Trunkenheit oder andere Geistestrübungen, wenn diese mit Absicht herbeigeführt wurden, um eine Straftat zu begehen oder zu entschuldigen, sowie nicht Leidenschaft, die willentlich herbeigeführt oder genährt wurde.

 

 

Can. 1326

 

 

 

Can. 1326

§1.

Der Richter muss härter als Gesetz oder Verwaltungsbefehl es bestimmen, bestrafen:

 

§1.

Härter als Gesetz oder Verwaltungsbefehl es bestimmen, kann der Richter bestrafen:

 

1º denjenigen, der nach der Verhängung oder Feststellung einer Strafe weiterhin in seinem strafwürdigen Verhalten verharrt, sodass aus den Umständen vernünftiger Weise auf sein Verharren im schlechten Wollen geschlossen werden kann;

 

 

1º denjenigen, der nach der Verhängung oder der Feststellung einer Strafe weiterhin in seinem strafwürdigen Verhalten verharrt, so dass aus den Begleitumständen vernünftigerweise auf sein Verharren im schlechten Wollen geschlossen werden kann;

 

2º denjenigen, der sich in einer höheren Würde befindet oder der seine Autorität oder sein Amt zum Begehen einer Straftat missbraucht hat;

 

 

2º denjenigen, der sich in einer höheren Stellung befindet oder der seine Autorität oder sein Amt zum Begehen einer Straftat missbraucht hat;

 

3º denjenigen, der, obwohl eine Strafe für eine schuldhafte Straftat festgesetzt ist, den Ausgang vorhergesehen hat und gleichwohl Vorsichtsmaßnahmen zu ihrer Vermeidung unterlassen hat, die jeder Gewissenhafte angewendet hätte;

 

 

3º einen Täter, der, obwohl eine Strafe für eine schuldhafte Straftat festgesetzt ist, den Ausgang vorhergesehen hat und gleichwohl Vorsichtsmaßnahmen zu ihrer Vermeidung unterlassen hat, die jeder Gewissenhafte angewendet hätte.

 

4º denjenigen, der eine Straftat in Trunkenheit oder anderer Geistestrübungen begangen hat, wenn diese mit Absicht herbeigeführt wurden, um eine Straftat zu begehen oder zu entschuldigen, sowie mit Leidenschaft, die willentlich herbeigeführt oder genährt wurde.

 

 

Ohne Entsprechung (vorher inetwa can. 1325)

§2.

In den in §1 vorgesehenen Fällen kann, wenn eine Tatstrafe festgesetzt ist, eine andere Strafe oder Buße hinzugefügt werden.

 

§2.

In den in §1 vorgesehenen Fällen kann, wenn eine Tatstrafe festgesetzt ist, eine andere Strafe oder Buße hinzugefügt werden.

§3.

In den gleichen Fällen wird die Strafe, wenn sie als fakultativ festgelegt ist, verpflichtend.

 

 

 

 

 

Can. 1327

 

 

 

Can. 1327

 

Das Partikulargesetz kann außer den in den cann. 1323-1326 vorgesehenen Fällen andere Strafe ausschließende, mildernde oder erschwerende Umstände festlegen, sei es durch allgemeine Norm, sei es für einzelne Straftaten. Ebenso können in einem Strafbefehl Umstände festgelegt werden, die von der im Strafbefehl festgesetzten Strafe befreien, sie mildern oder verschärfen.

 

 

Das Partikulargesetz kann außer den in den cann. 1322-1326 vorgesehenen Fällen andere Strafe ausschließende, mildernde oder erschwerende Umstände festlegen, sei es durch allgemeine Norm, sei es für einzelne Straftaten. Ebenso können in einem Strafgebot Umstände festgelegt werden, die von der im Strafgebot festgesetzten Strafe befreien, sie mildern oder verschärfen.

 

 

Can. 1328

 

 

 

Can. 1328

§1.

Wer zum Begehen einer Straftat etwas getan oder unterlassen und trotzdem unabhängig von seinem Willen die Straftat nicht vollendet hat, zieht sich nicht die für die vollendete Straftat vorgesehene Strafe zu, es sei denn, Gesetz oder Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.

 

§1.

Wer zum Begehen einer Straftat etwas getan oder unterlassen hat und trotzdem unabhängig von seinem Willen die Straftat nicht vollendet hat, zieht sich nicht die für die vollendete Straftat vorgesehene Strafe zu, es sei denn, Gesetz oder Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.

§2.

Wenn Handlungen oder Unterlassungen ihrer Natur nach zur Ausführung einer Straftat führen, kann der Täter einer Buße oder einem Strafsicherungsmittel unterworfen werden, wenn er nicht von sich aus von der begonnenen Ausführung der Straftat zurückgetreten ist. Ist aber Ärgernis oder anderer schwerer Schaden oder Gefahr entstanden, so kann der Täter, auch wenn er von sich aus von der Tat ablässt, mit einer gerechten Strafe belegt werden, die aber geringer sein muss als die, welche für die vollendete Straftat festgelegt ist.

 

§2.

Wenn Handlungen oder Unterlassungen ihrer Natur nach zur Ausführung einer Straftat führen, kann der Täter einer Buße oder einem Strafsicherungsmittel unterworfen werden, wenn er nicht von sich aus von der begonnenen Ausführung der Straftat zurückgetreten ist. Ist aber Ärgernis oder anderer schwerer Schaden oder Gefahr entstanden, so kann der Täter, auch wenn er von sich aus von der Tat ablässt, mit einer gerechten Strafe belegt werden, die aber geringer sein muss als die, welche für die vollendete Straftat festgelegt ist.

 

 

Can. 1329

 

 

 

Can. 1329

§1.

Diejenigen, die durch gemeinsame Planung einer Straftat mitwirken und im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl nicht ausdrücklich genannt sind, werden, wenn gegen den Haupttäter Spruchstrafen festgesetzt sind, den gleichen oder anderen Strafen derselben oder geringerer Schwere unterworfen.

 

§1.

Diejenigen, die durch gemeinsame Planung einer Straftat an einer Straftat mitwirken und im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl nicht ausdrücklich genannt sind, werden, wenn gegen den Haupttäter Spruchstrafen festgesetzt sind, den gleichen oder anderen Strafen derselben oder geringerer Schwere unterworfen.

§2.

Die Mittäter, die im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl nicht genannt werden, ziehen sich die für eine Straftat angedrohte Tatstrafe zu, wenn ohne ihr Handeln die Straftat nicht begangen worden wäre und die Strafe derart ist, dass sie sie selbst treffen kann; andernfalls können sie mit Spruchstrafen belegt werden.

 

§2.

Die Mittäter, die im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl nicht genannt werden, ziehen sich die für eine Straftat angedrohte Tatstrafe zu, wenn ohne ihr Handeln die Straftat nicht begangen worden wäre und die Strafe derart ist, dass sie sie selbst treffen kann; andernfalls können sie mit Spruchstrafen belegt werden.

 

 

Can. 1330

 

 

 

Can. 1330

 

Eine Straftat, die in einer Erklärung oder in einer anderen Äußerung des Willens, der Lehre oder des Wissens besteht, ist als unvollendet zu werten, wenn niemand diese Erklärung oder Äußerung wahrnimmt.

 

 

Eine Straftat, die in einer Erklärung oder in einer anderen Äußerung des Willens, der Lehre oder des Wissens besteht, ist als unvollendet zu werten, wenn niemand diese Erklärung oder Äußerung wahrnimmt.

 

 

Titel IV
Strafen und andere massregelungen

 

 

 

Titel IV
Strafen und andere massregelungen

 

Kapitel I
Beugestrafen

 

 

Kapitel I
Beugestrafen

 

 

Can. 1331

 

 

 

Can. 1331

§1.

Dem Exkommunizierten ist untersagt:

 

§1.

Dem Exkommunizierten ist es untersagt:

 

1º das eucharistische Opfer und andere Sakramente zu feiern;

2º Sakramente zu empfangen;

3º Sakramentalien zu spenden und andere Zeremonien des liturgischen Kultes zu feiern;

4º irgendeinen aktiven Anteil an den vorgenannten Zelebrationen zu haben;

 

 

1º jeglicher Dienst bei der Feoer des eucharistischen Opfers oder bei irgendwelchen gottesdienstlichen Feiern;

2º Sakramente und Sakramentalien zu spenden und Sakramente zu empfangen;

 

5º kirchliche Ämter, Aufgaben, Dienste und Funktionen auszuüben;

6º Akte der Leitungsgewalt zu setzen.

 

 

3° jedwede kirchlichen Ämter, Dienste und Aufgaben auszuüben oder Akte der Leitungsgewalt zu setzen.

§2.

Wenn aber die Exkommunikation als Spruchstrafe verhängt oder als Tatstrafe festgestellt worden ist, muss der Täter:

 

§2.

Wenn aber die Exkommunikation verhängt oder festgestellt worden ist:

 

1º ferngehalten oder muss von der liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von §1, n. 1-4 zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen;

 

 

1° muss der Täter ferngehalten oder muss von der liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von §1, n. 1 zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen;

 

2º setzt er ungültig Akte der Leitungsgewalt, die gemäß §1, n. 6 unerlaubt sind;

 

 

2° setzt der Täter ungültig Akte der Leitungsgewalt, die gemäß §1, n. 3 unerlaubt sind;

 

3º ist ihm der Gebrauch vorher gewährten Privilegien untersagt;

 

 

3° ist dem Täter der Gebrauch vorher gewährter Privilegien untersagt;

 

4º erwirbt er die Bezahlung auf Grund eines rein kirchlichen Titels nicht zu eigen;

 

 

5° erwirbt der Täter die Erträge einer Würde, eines Amtes, jedweden Dienstes, einer Pension, die er etwa in der Kirche hat, nicht zu eigen.

 

5º ist er unfähig, Ämter, Aufgaben, Dienste, Funktionen, Rechte, Privilegien und Ehrentitel zu erwerben.

 

 

4° kann der Täter gültig keine Würde, kein Amt und keinen anderen Dienst in der Kirche erlangen;

 

 

Can. 1332

 

 

 

Can. 1332

§1.

Der mit dem Interdikt Belegte hat die in can. 1331 §1, nn. 1-4 genannten Verbote zu beachten.

 

 

Den mit Interdikt Belegten treffen die in can. 1331, §1, nn. 1 und 2 genannten Verbote; wenn aber das Interdikt verhängt oder festgestellt worden ist, ist die Vorschrift von can. 1331, §2, n. 1 zu beachten.

§2.

Das Gesetz oder der Befehl aber kann das Interdikt in einer Weise umschreiben, dass es nur einzelne Verbote des can. 1331 §1, nn. 1-4 umfasst, oder dem Täter andere bestimmte Rechte entzogen werden.

 

 

 

§3.

Auch im Fall des Interdikts ist die Vorschrift von can. 1331 §2, n. 1 zu beachten.

 

 

[can. 1332]

 

 

Can. 1333

 

 

 

Can. 1333

§1.

Die Suspension verbietet:

 

§1.

Die Suspension, die nur Kleriker treffen kann, verbietet:

 

1º alle oder einige Akte der Weihegewalt;

 

 

1° alle oder einige Akte der Weihegewalt;

 

2º alle oder einige Akte der Leitungsgewalt;

 

 

2° alle oder einige Akte der Leitungsgewalt;

 

3º die Ausübung aller oder einiger der mit einem Amt verbundenen Rechte oder Aufgaben.

 

 

3° die Ausübung aller oder einiger der mit einem Amt verbundenen Rechte oder Aufgaben.

§2.

Im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl kann festgelegt werden, dass nach dem Urteil oder dem Dekret, welche die Strafe verhängen oder feststellen, der Suspendierte Akte der Leitungsgewalt nicht gültig setzen kann.

 

§2.

Im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl kann festgelegt werden, dass der Suspendierte nach einem Verhängungs- oder einem Feststellungsurteil Akte der Leitungsgewalt nicht gültig setzen kann.

§3.

Das Verbot betrifft niemals:

 

§3.

Das Verbot betrifft niemals:

 

1º Ämter oder Leitungsgewalt, die nicht unter der Verfügungsgewalt des Oberen stehen, der die Strafe festsetzt;

 

 

1° die Ämter oder die Leitungsgewalt, die nicht unter der Verfügungsgewalt des Oberen stehen, der die Strafe festsetzt;

 

2º das Wohnrecht des Täters, wenn er es aufgrund eines Amtes hat;

 

 

2° das Wohnrecht des Täters, wenn er ein solches aufgrund eines Amtes hat;

 

3º das Recht, Güter zu verwalten, die etwa zum Amt des Suspendierten selbst gehören, wenn die Strafe eine Tatstrafe ist.

 

 

3° das Recht, Güter zu verwalten, die etwa zum Amt des Suspendierten selbst gehören, wenn die Strafe eine Tatstrafe ist.

§4.

Die Suspension, die den Empfang von Erträgen, Gehalt, Pensionen oder von anderen derartigen Einkünften verbietet, hat Restitutionspflicht für das zur Folge, was unrechtmäßig, sei es auch guten Glaubens, angenommen wurde.

 

§4.

Die Suspension, die den Empfang von Erträgen, Gehalt, Pensionen oder von anderen derartigen Einkünften verbietet, hat Restitutionspflicht für das zur Folge, was unrechtmäßig, sei es auch guten Glaubens, angenommen wurde.

 

 

Can. 1334

 

 

 

Can. 1334

§1.

Der Umfang der Suspension wird innerhalb der Grenzen, die im vorhergehenden Canon festgelegt sind, entweder durch Gesetz selbst oder durch Verwaltungsbefehl umschrieben oder durch das Strafurteil oder Dekret, mit dem die Strafe verhängt wird.

 

§1.

Der Umfang der Suspension innerhalb der Grenzen des vorhergehenden Canons wird festgelegt entweder durch Gesetz selbst oder Verwaltungsbefehl oder durch Strafurteil oder Strafdekret.

§2.

Ein Gesetz, nicht aber ein Verwaltungsbefehl, kann eine Suspension als Tatstrafe festlegen, ohne Angabe des Umfangs oder der Begrenzung; eine Strafe dieser Art hat aber alle in can. 1333 §1 erwähnten Wirkungen.

 

§2.

Ein Gesetz, nicht aber ein Verwaltungsbefehl, kann eine Suspension als Tatstrafe festlegen, ohne Angabe des Umfangs oder der Begrenzung; eine Strafe dieser Art hat aber alle in can. 1333, §1 erwähnten Wirkungen.

 

 

Can. 1335

 

 

 

§1.

Wird die Beugestrafe in einem Prozess oder durch außergerichtliches Dekret verhängt oder festgestellt, kann die zuständige Autorität auch jene Sühnestrafen verhängen, welche als notwendig angesehen werden, um die Gerechtigkeit wiederherzustellen oder das Ärgernis zu beheben.

 

 

 

§2.

Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil der Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.

 

 

Can. 1335

Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.

 

 

Kapitel II
Sühnestrafen

 

 

 

Kapitel II
Sühnestrafen

 

 

Can. 1336

 

 

 

Can. 1336

§1.

Sühnestrafen, die den Täter entweder auf Dauer oder für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit treffen können, sind, außer anderen, die etwa ein Gesetz festgelegt hat diejenigen, die in den §§ 2-5 aufgelistet sind.

 

§1.

Sühnestrafen, die den Täter entweder auf Dauer oder für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit treffen können, sind außer anderen, die etwa ein Gesetz festgelegt hat, folgende:

§2.

Das Gebot:

 

 

 

 

1° sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten;

 

 

1° Verbot oder Gebot, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten;

 

2° nach den von der Bischofskonferenz festzulegenden Ordnungen eine Geldstrafe oder eine Geldsumme für die Zwecke der Kirche zu zahlen.

 

 

 

§3.

Das Verbot:

1° sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten;

 

 

 

 

2° überall oder in einem bestimmten Ort oder Gebiet oder aber außerhalb dessen alle oder einige Ämter, Aufgaben, Dienste oder Funktionen oder aber auch nur einige Tätigkeiten auszuüben, die mit den Ämtern oder Aufgaben verbunden sind;

3° alle oder einige Akte der Weihegewalt zu setzen;

4° alle oder einige Akte der Leitungsgewalt zu setzen;

5° bestimmte Rechte oder Privilegien auszuüben oder Insignien oder Titel zu gebrauchen;

6° bei kanonischen Wahlen das aktive oder passive Stimmrecht auszuüben oder mit Stimmrecht in kirchlichen Räten oder Kollegien teilzunehmen;

7° kirchliche oder Ordenskleidung zu tragen.

 

 

2° Entzug einer Vollmacht, eines Amtes, einer Aufgabe, eines Rechtes, eines Privilegs, einer Befugnis, eines Gunsterweises, eines Titels, einer Auszeichnung, auch wenn sie nur ehrenhalber verliehen wurde;

§4.

Der Rechtsentzug:

 

 

 

 

1º aller oder einiger Ämter, Aufgaben, Dienste oder Funktionen oder nur einiger Tätigkeiten, welche mit Ämtern und Aufgaben verbunden sind;

 

 

3° Verbot, das auszuüben, was unter n. 2 aufgeführt ist, oder Verbot, dieses an einem bestimmten Ort oder außerhalb eines bestimmten Ortes auszuüben; diese Verbote haben niemals die Nichtigkeit von Akten zur Folge;

 

 

 

 

4° Strafversetzung auf ein anderes Amt;

 

2º der Vollmacht, Beichten entgegenzunehmen oder zu predigen;

3º der delegierten Leitungsgewalt;

4º eines bestimmten Rechts oder Privilegs oder von Insignien oder eines Titels;

5º der ganzen kirchlichen Vergütung oder eines Teiles davon, nach einer von der Bischofskonferenz festgelegten Ordnung, wobei aber die Vorschrift des can. 1350 §1 zu beachten ist.

 

 

 

§5.

Die Entlassung aus dem Klerikerstand.

 

 

5° Entlassung aus dem Klerikerstand.

 

 

Can. 1337

 

 

 

Can. 1337

§1.

Das Verbot, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten, kann sowohl Kleriker als auch Ordensleute treffen; das Aufenthaltsgebot aber kann Weltkleriker und, im Rahmen ihrer Konstitutionen, Ordensleute betreffen.

 

§1.

Das Verbot, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten, kann sowohl Kleriker als auch Ordensleute treffen; das Aufenthaltsgebot aber kann Weltkleriker und, im Rahmen ihrer Konstitutionen, Ordensleute treffen.

§2.

Damit ein Aufenthaltsgebot für einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet erlassen werden kann, muss die Zustimmung des betreffenden Ortsordinarius eingeholt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Haus, das zur Buße oder Besserung auch für außerdiözesane Kleriker bestimmt ist.

 

§2.

Damit ein Aufenthaltsgebot für einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet erlassen werden kann, muss die Zustimmung des betreffenden Ortsordinarius eingeholt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Haus, das zur Buße oder Besserung auch für außerdiözesane Kleriker bestimmt ist.

 

 

Can. 1338

 

 

 

Can. 1338

§1.

Die Sühnestrafen, welche in can. 1336 aufgeführt werden, berühren niemals Vollmachten, Ämter, Aufgaben, Rechte Privilegien, Befugnisse, Gunsterweise, Titel, Insignien, die nicht unter der Verfügung des Oberen stehen, der die Strafe festsetzt.

 

§1.

Rechtsentziehungen und Verbote, die in can. 1336, §1, nn. 2 und 3 aufgeführt werden, berühren niemals Vollmachten, Ämter, Aufgaben, Rechte, Privilegien, Befugnisse, Gunsterweise, Titel, Auszeichnungen, die nicht in der Verfügungsgewalt des die Strafe festsetzenden Oberen stehen.

§2.

Einen Entzug der Weihegewalt kann es nicht geben, sondern nur das Verbot, sie selbst oder einige ihrer Akte auszuüben; ebenso kann es keine Aberkennung akademischer Titel geben.

 

§2.

Einen Entzug der Weihegewalt kann es nicht geben, sondern nur das Verbot, sie selbst oder einige ihrer Akte auszuüben; ebenso kann es keine Aberkennung von akademischen Graden geben.

§3.

Bezüglich der Verbote, die in can. 1336 §3 angegeben werden, ist die Vorschrift über die Beugestrafen in can. 1335 §2 zu beachten.

 

§3.

Bezüglich der Verbote von can. 1336, §1, n. 3 ist die Vorschrift über die Beugestrafen in can. 1335 zu beachten.

§4.

Nur die Sühnestrafen, die als Verbote in can. 1336 §3 aufgeführt sind, oder andere, die gegebenenfalls im Gesetz oder Verwaltungsbefehl als solche aufgestellt wurden, können Tatstrafen sein.

 

 

§2.

Can. 1336

Tatstrafen können nur jene Sühnestrafen sein, die in § 1, n. 3 aufgeführt werden.

§5.

Die Verbote in can. 1336 §3 haben niemals eine Nichtigkeit zur Folge.

 

 

 

 

 

Kapitel III
Strafsicherungsmittel und bussen

 

 

 

Kapitel III
Strafsicherungsmittel und bussen

 

 

Can. 1339

 

 

 

Can. 1339

§1.

Denjenigen, der sich in nächster Gelegenheit befindet, eine Straftat zu begehen oder auf den aufgrund einer erfolgten Untersuchung der schwerwiegende Verdacht einer begangenen Straftat fällt, kann der Ordinarius entweder selbst oder durch einen anderen verwarnen.

 

§1.

Denjenigen, der sich in nächster Gelegenheit befindet, eine Straftat zu begehen oder auf den aufgrund einer erfolgten Untersuchung der schwerwiegende Verdacht einer begangenen Straftat fällt, kann der Ordinarius entweder selbst oder durch einen anderen verwarnen.

§2.

Demjenigen, aus dessen Lebenswandel ein Ärgernis oder eine schwere Verwirrung der Ordnung entsteht, kann der Ordinarius einen Verweis in einer Weise erteilen, die den besonderen Verhältnissen der Person und der Tatsache entspricht.

 

§2.

Demjenigen aber, aus dessen Lebenswandel ein Ärgernis oder eine schwere Verwirrung der Ordnung entsteht, kann er auch einen Verweis in einer Weise erteilen, die den besonderen Verhältnissen der Person und der Tat entspricht.

§3.

Die Verwarnung und der Verweis müssen immer wenigstens aufgrund irgendeines Dokumentes feststehen, das im Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren ist.

 

§3.

Die Verwarnung und der Verweis müssen immer wenigstens aufgrund irgendeines Dokumentes feststehen, das im Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren ist.

§4.

Wenn Verwarnungen oder Verweise gegen jemand ein- oder mehrmals vergeblich erfolgt sind oder wenn durch sie keine Wirkung zu erhoffen ist, soll der Ordinarius einen Strafbefehl erlassen, in dem er genau vorschreibt, was zu tun oder zu unterlassen ist.

 

 

 

§5.

Wenn es die Schwere des Falles erforderlich macht, und besonders, wenn jemand in der Gefahr steht, eine Straftat zu wiederholen, soll ihn der Ordinarius auch über die durch Urteil oder Dekret verhängten oder erklärten Strafen hinaus in ein durch Dekret bestimmten Weise einer Maßnahme der Überwachung unterstellen.

 

 

 

 

 

Can. 1340

 

 

 

Can. 1340

§1.

Eine Buße, die im äußeren Bereich auferlegt werden kann, ist die Auflage, irgendein Werk der Religion, der Frömmigkeit oder der Caritas zu verrichten.

 

§1.

Buße, die im äußeren Forum auferlegt werden kann, ist die Auflage, irgendein Werk des Glaubens, der Frömmigkeit oder der Caritas zu verrichten.

§2.

Für eine geheime Übertretung darf niemals eine öffentliche Buße auferlegt werden.

 

§2.

Für eine geheime Übertretung darf niemals eine öffentliche Buße auferlegt werden.

§3.

Der Ordinarius kann nach seinem klugen Urteil dem Strafsicherungsmittel der Verwarnung beziehungsweise des Verweises Bußen hinzufügen.

 

§3.

Der Ordinarius kann nach seinem klugen Urteil dem Strafsicherungsmittel der Verwarnung bzw. des Verweises Bußen hinzufügen.

 

 

Titel V
Strafverhängung

 

 

 

Titel V
Strafverhängung

 

 

Can. 1341

 

 

 

Can. 1341

 

Der Ordinarius hat den Gerichts- oder Verwaltungsweg zur Verhängung oder Feststellung von Strafen zu beschreiten, wenn er erkannt hat, dass weder auf den Wegen pastoralen Bemühens, besonders durch brüderliche Ermahnung, noch durch Verwarnung oder durch Verweis die Gerechtigkeit wiederhergestellt, der Täter gebessert und das Ärgernis behoben werden kann.

 

 

Der Ordinarius hat dafür zu sorgen, dass der Gerichts- oder der Verwaltungsweg zur Verhängung oder Feststellung von Strafen nur dann beschritten wird, wenn er erkannt hat, dass weder durch mitbrüderliche Ermahnung noch durch Verweis noch durch andere Wege des pastoralen Bemühens ein Ärgernis hinreichend behoben, die Gerechtigkeit wiederhergestellt und der Täter gebessert werden kann.

 

 

Can. 1342

 

 

 

Can. 1342

§1.

Sooft gerechte Gründe der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entgegenstehen, kann die Strafe durch ein außergerichtliches Dekret verhängt oder festgestellt werden. Dabei ist can. 1720 zu beachten, vor allem im Hinblick auf das Verteidigungsrecht sowie auf die moralische Gewissheit dessen, der das Dekret nach der Norm des can. 1608 erlässt. Strafsicherungsmittel und Bußen können in jedem Fall durch Dekret verhängt werden.

 

§1.

Sooft gerechte Gründe der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entgegenstehen, kann die Strafe durch außergerichtliches Dekret verhängt oder festgestellt werden; Strafsicherungsmittel aber und Bußen können in jedem Fall durch Dekret verhängt werden.

§2.

Strafen für immer können nicht durch Dekret verhängt oder festgestellt werden, auch nicht Strafen, für die eine Verhängung durch Dekret in dem diese Strafen festsetzenden Gesetz oder Verwaltungsbefehl verboten ist.

 

§2.

Strafen für immer können nicht durch Dekret verhängt oder festgestellt werden, auch nicht Strafen, für die eine Verhängung durch Dekret in dem diese Strafen festsetzenden Gesetz oder Verwaltungsbefehl verboten ist.

§3.

Was in Gesetz oder Verwaltungsbefehl über den Richter gesagt wird in Bezug auf die Verhängung oder Feststellung einer Strafe in einem Gerichtsverfahren, ist auf den Oberen anzuwenden, der durch ein außergerichtliches Dekret eine Strafe verhängt oder feststellt, wenn nichts anderes feststeht und es sich nicht um bloße Verfahrensvorschriften handelt.

 

§3.

Was in Gesetz oder Verwaltungsbefehl über den Richter gesagt wird in Bezug auf die Verhängung oder Feststellung einer Strafe in einem Gerichtsverfahren, ist auf den Oberen anzuwenden, der durch ein außergerichtliches Dekret eine Strafe verhängt oder feststellt, wenn nichts anderes feststeht und es sich nicht um bloße Verfahrensvorschriften handelt.

 

 

Can. 1343

 

 

 

Can. 1343

 

Wenn Gesetz oder Verwaltungsbefehl dem Richter die Vollmacht geben, eine Strafe zu verhängen oder nicht, muss er unter Beachtung der Vorschrift des can. 1326 §3 die Sache nach seinem Gewissen und klugem Ermessen entscheiden, entsprechend dem, was nötig ist, um die Gerechtigkeit wiederherzustellen, den Täter zu bessern und das Ärgernis zu beheben; der Richter kann in diesen Fällen aber auch, wenn es die Sache erfordert, die Strafe mildern oder an ihrer Stelle eine Buße auferlegen.

 

 

Wenn Gesetz oder Verwaltungsbefehl dem Richter die Vollmacht geben, eine Strafe zu verhängen oder nicht, kann der Richter nach seinem Gewissen und seinem klugen Ermessen auch die Strafe mildern oder an ihrer Stelle eine Buße auferlegen.

 

 

Can. 1344

 

 

 

Can. 1344

 

Auch wenn das Gesetz anordnende Worte verwendet, kann der Richter nach seinem Gewissen und klugem Ermessen:

 

 

Auch wenn das Gesetz anordnende Worte verwendet, kann der Richter nach seinem Gewissen und klugem Ermessen:

 

1° die Verhängung einer Strafe auf eine günstigere Zeit verschieben, wenn vorauszusehen ist, dass aus einer übereilten Bestrafung größere Übel entstehen werden, es sei denn, dass die dringende Notwendigkeit besteht, das Ärgernis zu beheben;

 

 

1° die Verhängung einer Strafe auf eine günstigere Zeit verschieben, wenn vorauszusehen ist, dass aus einer übereilten Bestrafung größere Übel entstehen werden;

 

2° von der Verhängung einer Strafe absehen oder eine mildere Strafe verhängen oder eine Buße auferlegen, wenn der Täter gebessert ist sowie das Ärgernis und eventuell entstandener Schaden behoben ist, oder wenn er hinreichend von einer weltlichen Autorität bestraft worden oder diese Bestrafung vorauszusehen ist;

 

 

2° von der Verhängung einer Strafe absehen oder eine mildere Strafe verhängen oder eine Buße auferlegen, wenn der Schuldige gebessert ist und das Ärgernis behoben hat oder er hinreichend von einer weltlichen Autorität bestraft worden ist oder diese Bestrafung vorauszusehen ist;

 

3° die Verpflichtung zur Beachtung einer Sühnestrafe aussetzen, wenn der Täter das erste Mal nach einem untadeligen Leben straffällig geworden ist und nicht die dringende Notwendigkeit besteht, das Ärgernis zu beheben, jedoch so, dass der Täter, wenn er innerhalb einer vom Richter selbst festgesetzten Zeit wieder straffällig werden sollte, die geschuldete Strafe für beide Taten zu büßen hat, wenn nicht inzwischen die Verjährung der Strafklage für die frühere Straftat eingetreten ist.

 

 

3° wenn der Schuldige das erste Mal nach einem untadeligen Leben straffällig geworden ist und keine Notwendigkeit drängt, ein Ärgernis zu beheben, die Verpflichtung zur Beachtung einer Sühnestrafe aussetzen, jedoch so, dass der Täter, wenn er innerhalb einer vom Richter selbst festgesetzten Zeit wieder straffällig werden sollte, die geschuldete Strafe für beide Taten zu verbüßen hat, wenn nicht inzwischen die Verjährung der Strafklage für die frühere Straftat eingetreten ist.

 

 

Can. 1345

 

 

 

Can. 1345

 

Sooft einem Täter der volle Gebrauch der Vernunft gefehlt hat oder er eine Straftat aus Notlage, schwerer Furcht, Leidenschaft oder, unter Beachtung des can. 1326 §1, n. 4, in Trunkenheit oder einer ähnlichen Geistestrübung begangen hat, kann der Richter auch von jeder Bestrafung absehen, wenn er der Überzeugung ist, auf andere Weise könne seine Besserung eher gefördert werden; der Täter muss jedoch bestraft werden, wenn anders die Gerechtigkeit nicht wiederhergestellt und das gegebenenfalls entstandene Ärgernis nicht beseitigt werden kann.

 

 

Sooft einem Täter der volle Gebrauch der Vernunft gefehlt hat oder er eine Straftat aus Furcht, Notlage, Leidenschaft, Trunkenheit oder einer ähnlichen Geistestrübung begangen hat, kann der Richter auch von jedweder Bestrafung absehen, wenn er der Überzeugung ist, auf andere Weise könne seine Besserung eher gefördert werden.

 

 

Can. 1346

 

 

 

§1.

Für gewöhnlich werden so viele Strafen verhängt wie Straftaten vorliegen.

 

 

 

§2.

Sooft aber ein Täter mehrere Straftaten begangen hat, wird es, falls die Häufung der Spruchstrafen zu groß erscheint, dem klugen Ermessen des Richters überlassen, die Strafen innerhalb angemessener Grenzen zu ermäßigen und ihn einer Überwachung zu unterstellen.

 

 

Can. 1346

Sooft ein Täter mehrere Straftaten begangen hat, wird es, falls die Häufung der Spruchstrafen allzu groß erscheint, dem klugen Ermessen des Richters überlassen, die Strafen innerhalb angemessener Grenzen zu ermäßigen.

 

 

Can. 1347

 

 

 

Can. 1347

§1.

Eine Beugestrafe kann gültig nicht verhängt werden, wenn nicht vorher der Täter mindestens einmal verwarnt worden ist, seine Widersetzlichkeit aufzugeben, und ihm eine entsprechende Zeitspanne für den Sinneswandel gewährt wurde.

 

§1.

Eine Beugestrafe kann gültig nicht verhängt werden, wenn nicht vorher der Täter mindestens einmal verwarnt worden ist, seine Widersetzlichkeit aufzugeben, und ihm eine entsprechende Zeitspanne zum Sinneswandel gewährt wurde.

§2.

Es ist davon auszugehen, dass ein Täter von der Widersetzlichkeit abgelassen hat, wenn er die Straftat wirklich bereut hat und er außerdem eine Widergutmachung der Schäden und eine Behebung des Ärgernisses geleistet oder zumindest ernsthaft versprochen hat.

 

§2.

Es ist davon auszugehen, dass ein Täter von der Widersetzlichkeit abgelassen hat, wenn er die Straftat wirklich bereut hat und er außerdem eine angemessene Wiedergutmachung der Schäden und eine Behebung des Ärgernisses geleistet oder zumindest ernsthaft versprochen hat.

 

 

Can. 1348

 

 

 

Can. 1348

 

Wenn ein Angeklagter von der Anklage freigesprochen wird oder über ihn keine Strafe verhängt wird, kann der Ordinarius durch geeignete Ermahnungen oder andere Wege pastoralen Bemühens oder auch, wenn es die Sache verlangt, durch Strafsicherungsmittel für dessen Nutzen und für das öffentliche Wohl sorgen.

 

 

Wenn ein Angeklagter von der Anklage freigesprochen wird oder über ihn keine Strafe verhängt wird, kann der Ordinarius durch geeignete Ermahnungen oder andere Wege pastoralen Bemühens oder auch, wenn es die Sache verlangt, durch Strafsicherungsmittel zu dessen Nutzen und für das öffentliche Wohl sorgen.

 

 

Can. 1349

 

 

 

Can. 1349

 

Wenn eine Strafe unbestimmt ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht, soll der Richter bei der Festlegung der Strafe diejenigen auswählen, die dem entstandenen Ärgernis und der Schwere des Schadens angemessen sind; schwerere Strafen aber darf er nicht verhängen, wenn nicht die Schwere des Falles dies unbedingt erfordert; Strafen für immer kann er jedoch nicht verhängen.

 

 

Wenn eine Strafe unbestimmt ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht, darf der Richter keine schwereren Strafen, zumal keine Beugestrafen verhängen, wenn nicht die Schwere des Falles dies unbedingt fordert; Strafen für immer darf er jedoch nicht verhängen.

 

 

Can. 1350

 

 

 

Can. 1350

§1.

Bei den über einen Kleriker zu verhängenden Strafen ist immer darauf zu achten, dass er nicht dessen entbehrt, was zu seinem angemessenen Unterhalt notwendig ist, es sei denn, es handelt sich um die Entlassung aus dem Klerikerstand.

 

§1.

Bei den über einen Kleriker zu verhängenden Strafen ist immer darauf zu achten, dass er nicht das entbehrt, was zu seinem angemessenen Unterhalt notwendig ist, es sei denn, es handelt sich um die Entlassung aus dem Klerikerstand.

§2.

Bei einem aus dem Klerikerstand Entlassenen aber, der wegen der Strafe wirklich in Not geraten ist, soll der Ordinarius so weit als möglich Vorsorge treffen, ausgeschlossen ist jedoch die Übertragung eines Amtes, eines Dienstes oder einer Aufgabe.

 

§2.

Bei einem aus dem Klerikerstand Entlassenen aber, der wegen der Strafe wirklich in Not geraten ist, soll der Ordinarius auf möglichst gute Weise Vorsorge treffen.

 

 

Can. 1351

 

 

 

Can. 1351

 

Die Strafe bindet den Täter überall, auch wenn das Recht dessen erloschen ist, der die Strafe festgesetzt, verhängt oder festgestellt hat, wenn nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.

 

 

Die Strafe bindet den Täter überall, auch wenn das Recht dessen erloschen ist, der die Strafe festgesetzt oder verhängt hat, wenn nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.

 

 

Can. 1352

 

 

 

Can. 1352

§1.

Wenn eine Strafe den Empfang von Sakramenten oder Sakramentalien verbietet, wird das Verbot ausgesetzt, solange sich der Täter in Todesgefahr befindet.

 

§1.

Wenn eine Strafe den Empfang von Sakramenten oder Sakramentalien verbietet, wird das Verbot ausgesetzt, solange sich der Täter in Todesgefahr befindet.

§2.

Die Verpflichtung zur Beachtung einer Tatstrafe, die weder festgestellt worden noch an dem Ort, wo sich der Täter aufhält, offenkundig ist, wird insofern ganz oder teilweise ausgesetzt, als sie der Täter nicht ohne Gefahr eines schweren Ärgernisses oder einer Rufschädigung beachten kann.

 

§2.

Die Verpflichtung zur Beachtung einer Tatstrafe, die weder festgestellt worden ist noch an dem Ort, wo sich der Täter aufhält, offenkundig ist, wird insofern ganz oder teilweise ausgesetzt, als sie der Täter nicht ohne Gefahr eines schweren Ärgernisses oder einer Rufschädigung beachten kann.

 

 

Can. 1353

 

 

 

Can. 1353

 

Berufung oder Beschwerde gegen richterliche Urteile oder gegen Dekrete, die irgendeine Strafe verhängen oder feststellen, haben aufschiebende Wirkung.

 

 

Berufung oder Beschwerde gegen richterliche Urteile oder gegen Dekrete, die irgendeine Strafe verhängen oder feststellen, haben auf schiebende Wirkung.

 

 

Titel VI
Straferlass
und verjährung der strafklage

 

 

 

Titel VI
Straferlass

 

 

Can. 1354

 

 

 

Can. 1354

§1.

Außer denen, die in den cann. 1355-1356 aufgeführt werden, können alle, die von einem mit einer Strafe bewehrten Gesetz dispensieren oder von einem eine Strafe androhenden Verwaltungsbefehl befreien können, diese Strafe auch erlassen.

 

§1.

Außer denen, die in den cann. 1355-1356 aufgeführt werden, können alle, die von einem mit einer Strafe bewehrten Gesetz dispensieren oder von einem eine Strafe androhenden Verwaltungsbefehl befreien können, diese Strafe auch erlassen.

§2.

Außerdem können Gesetz oder Verwaltungsbefehl, die eine Strafe festsetzen, auch anderen die Vollmacht zum Straferlass übertragen.

 

§2.

Außerdem können Gesetz oder Verwaltungsbefehl, die eine Strafe festsetzen, auch anderen die Vollmacht zum Straferlass übertragen.

§3.

Wenn der Apostolische Stuhl sich oder anderen den Straferlass vorbehalten hat, ist der Vorbehalt eng auszulegen.

 

§3.

Wenn der Apostolische Stuhl sich oder anderen den Straferlass vorbehalten hat, ist der Vorbehalt eng auszulegen.

 

 

Can. 1355

 

 

 

Can. 1355

§1.

Eine vom Gesetz bestimmte Strafe, die eine verhängte Spruchstrafe oder eine festgestellte Tatstrafe darstellt, können unter der Voraussetzung, dass sie nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, erlassen:

 

§1.

Eine vom Gesetz bestimmte Strafe können, wenn sie verhängt oder festgestellt worden ist, unter der Voraussetzung, dass sie nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, erlassen:

 

1º der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur Verhängung oder Feststellung der Strafe veranlasst oder diese, selbst oder durch einen anderen, durch Dekret verhängt oder festgestellt hat;

 

 

1º der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur Verhängung oder Feststellung der Strafe veranlasst hat oder diese, selbst oder durch einen anderen, mit Dekret verhängt oder festgestellt hat;

 

2º der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Täter aufhält, jedoch nach Rücksprache mit dem unter n. 1 genannten Ordinarius, es sei denn, dies ist außergewöhnlicher Umstände wegen unmöglich.

 

 

2° der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Täter aufhält, jedoch nach Rücksprache mit dem unter n. 1 genannten Ordinarius, es sei denn, dies ist außergewöhnlicher Umstände wegen unmöglich.

§2.

Eine durch Gesetz festgesetzte Tatstrafe, die noch nicht festgestellt und solange sie nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, kann erlassen:

1º der Ordinarius seinen Untergebenen;

2º der Ortsordinarius auch denen, die sich in seinem Gebiet aufhalten und dort straffällig geworden sind;

3º jeder Bischof innerhalb der sakramentalen Beichte.

 

§2.

Falls kein Vorbehalt des Apostolischen Stuhles besteht, kann der Ordinarius eine noch nicht festgestellte, aber durch Gesetz festgesetzte Tatstrafe seinen Untergebenen und denen erlassen, die sich in seinem Gebiet aufhalten oder dort straffällig geworden sind; dasselbe kann auch jeder Bischof in der sakramentalen Beichte.

 

 

Can. 1356

 

 

 

Can. 1356

§1.

Eine Spruch- oder Tatstrafe, die durch einen nicht vom Apostolischen Stuhl erlassenen Verwaltungsbefehl festgesetzt ist, können erlassen:

 

§1.

Eine Spruch- oder Tatstrafe, die durch einen nicht vom Apostolischen Stuhl erlassenen Verwaltungsbefehl festgesetzt ist, können erlassen:

 

1° der Urheber des Verwaltungsbefehls;

 

 

 

 

2° der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur Verhängung oder Feststellung der Strafe veranlasst oder diese selbst oder durch einen anderen durch Dekret verhängt oder festgestellt hat;

 

 

2° wenn die Strafe verhängt oder festgestellt worden ist, auch der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur Verhängung oder Feststellung der Strafe veranlasst hat oder sie, selbst oder durch einen anderen, mit Dekret verhängt oder festgestellt hat.

 

3° der Ortsordinarius des Gebietes, in dem sich der Täter aufhält.

 

 

1° der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Täter aufhält;

§2.

Wenn es nicht außerordentlicher Umstände wegen unmöglich ist, muss vor dem Straferlass mit dem Urheber des Verwaltungsbefehls oder mit demjenigen, der die Strafe verhängt oder festgestellt hat, Rücksprache genommen werden.

 

§2.

Wenn es nicht außerordentlicher Umstände wegen unmöglich ist, muss vor dem Straferlass mit dem Urheber des Verwaltungsbefehls Rücksprache genommen werden.

 

 

Can. 1357

 

 

 

Can. 1357

§1.

Vorbehaltlich der Vorschriften der cann. 508 und 976 kann der Beichtvater die nicht festgestellte Beugestrafe der Exkommunikation oder des Interdiktes, insofern sie Tatstrafe ist, im inneren sakramentalen Bereich nachlassen, wenn es für den Pönitenten hart ist, für den Zeitraum im Stande schwerer Sünde zu bleiben, der notwendig ist, damit der zuständige Obere Vorsorge treffen kann.

 

§1.

Vorbehaltlich der Vorschriften der cann. 508 und 976 kann der Beichtvater die nicht festgestellte Beugestrafe der Exkommunikation oder des Interdiktes, insofern sie Tatstrafe ist, im inneren sakramentalen Bereich nachlassen, wenn es für den Pönitenten hart ist, im Stande schwerer Sünde für den Zeitraum zu verbleiben, der notwendig ist, damit der zuständige Obere Vorsorge treffen kann.

§2.

Bei der Gewährung des Nachlasses hat der Beichtvater unter Androhung des Wiedereintritts der Strafe dem Pönitenten die Pflicht aufzuerlegen, sich innerhalb eines Monats an den zuständigen Oberen oder an einen mit der Befugnis ausgestatteten Priester zu wenden und dessen Auflagen nachzukommen; inzwischen hat er eine angemessene Buße und, wenn es dringend ist, die Wiedergutmachung des Ärgernisses und des Schadens aufzuerlegen; der Rekurs aber kann ohne Namensnennung auch durch den Beichtvater erfolgen.

 

§2.

Bei der Gewährung des Nachlasses hat der Beichtvater dem Pönitenten die Pflicht aufzuerlegen, unter Androhung des Wiedereintritts der Strafe, sich innerhalb eines Monats an den zuständigen Oberen oder an einen mit der Befugnis ausgestatteten Priester zu wenden und dessen Auflagen nachzukommen; inzwischen hat er eine angemessene Buße und, wenn es dringend ist, die Wiedergutmachung des Ärgernisses und des Schadens aufzuerlegen; der Rekurs aber kann ohne Namensnennung auch durch den Beichtvater erfolgen.

§3.

Dieselbe Rekurspflicht trifft, wenn die Gefahr weggefallen ist, jene, denen gemäß can. 976 eine verhängte oder festgestellte oder dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Beugestrafe nachgelassen worden ist.

 

§3.

Dieselbe Rekurspflicht trifft nach ihrer Genesung jene, denen gemäß can. 976 eine verhängte oder festgestellte oder dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Beugestrafe nachgelassen worden ist.

 

 

Can. 1358

 

 

 

Can. 1358

§1.

Eine Beugestrafe kann nur einem Täter erlassen werden, der gemäß can. 1347 §2 die Widersetzlichkeit aufgegeben hat; einem solchen aber kann unter Beachtung der Vorschrift des can. 1361 §4 der Nachlass nicht verweigert werden.

 

§1.

Eine Beugestrafe kann nur einem Täter erlassen werden, der gemäß Can. 1347, §2 die Widersetzlichkeit aufgegeben hat; einem solchen aber kann der Nachlass nicht verweigert werden.

§2.

Wer eine Beugestrafe erlässt, kann gemäß can. 1348 verfahren oder auch eine Buße auferlegen.

 

§2.

Wer eine Beugestrafe erlässt, kann gemäß can. 1348 verfahren oder auch eine Buße auferlegen.

 

 

Can. 1359

 

 

 

Can. 1359

 

Wenn jemand mehrfach bestraft worden ist, gilt der Straferlass lediglich für die darin ausdrücklich genannten Strafen; ein allgemeiner Straferlass aber hebt alle Strafen auf mit Ausnahme derjenigen, die der Täter in seinem Bittgesuch böswillig verschwiegen hat.

 

 

Wenn jemand mehrfach bestraft worden ist, gilt der Straferlass lediglich für die darin ausdrücklich genannten Strafen; ein allgemeiner Straferlass aber hebt alle Strafen auf mit Ausnahme derjenigen, die der Täter in seinem Bittgesuch böswillig verschwiegen hat.

 

 

Can. 1360

 

 

 

Can. 1360

 

Ein Straferlass, der auf Grund von Zwang, schwerer Furcht oder arglistiger Täuschung abgenötigt worden ist, ist von Rechts wegen ungültig.

 

 

Ein Straferlass, der aufgrund schwerer Furcht abgenötigt worden ist, ist ungültig.

 

 

Can. 1361

 

 

 

Can. 1361

§1.

Der Straferlass kann auch jemandem in Abwesenheit oder bedingungsweise erteilt werden.

 

§1.

Der Straferlass kann auch jemandem in Abwesenheit oder bedingungsweise erteilt werden.

 

§2.Der Straferlass im äußeren Bereich hat schriftlich zu erfolgen, es sei denn, ein schwerwiegender Grund legt etwas anderes nahe.

 

§2.

Der Straferlass im äußeren Forum hat schriftlich zu erfolgen, es sei denn, ein schwerwiegender Grund legt etwas anderes nahe.

§3.

Die Bitte um Erlass oder der Erlass selber soll nur insoweit bekannt werden, als es zur Sicherung des Rufes des Täters dienlich oder zur Behebung des Ärgernisses notwendig ist.

 

§3.

Es ist darauf zu achten, dass die Bitte um Erlass oder der Erlass selbst nur insoweit bekannt wird, als es zur Sicherung des Rufes des Täters dienlich oder zur Behebung eines Ärgernisses notwendig ist.

§4.

Der Straferlass soll nicht gewährt werden, bis der Täter, nach klugem Ermessen des Ordinarius, den entstandenen Schaden wieder gut gemacht hat; zu dieser Wiedergutmachung oder zur Rückgabe kann er auch durch eine der Strafen nach can. 1336 §§ 2-4 gedrängt werden, was auch anzuwenden ist, wenn es um den Nachlass einer Beugestrafe nach can. 1358 §1 geht.

 

 

 

 

 

Can. 1362

 

 

 

Can. 1362

§1.

Eine Strafklage verjährt in drei Jahren, außer es handelt sich um:

 

§1.

Eine Strafklage verjährt in drei Jahren, außer es handelt sich um:

 

1° Straftaten, die der Glaubenskongregation vorbehalten sind und für welche eigene Normen gelten;

 

 

1° Straftaten, die der Glaubenskongregation vorbehalten sind;

 

2° unter Beachtung der Bestimmung in n. 1 eine Klage wegen der in den cann. 1376, 1377, 1378, 1393 §1, 1394, 1395, 1397, 1398 §2, aufgeführten Straftaten, die in sieben Jahren verjähren oder um eine Klage wegen einer Straftat nach can. 1398 §1, deren Verjährungsfrist zwanzig Jahre beträgt;

 

 

2° eine Klage wegen der in den cann. 1394, 1395, 1397 und 1398 aufgeführten Straftaten, die in fünf Jahren verjährt;

 

3° Straftaten, die nicht vom allgemeinen Recht mit Strafen bedroht sind, wenn das Partikularrecht eine andere Verjährungsfrist festgesetzt hat.

 

 

3° Straftaten, die nicht vom allgemeinen Recht mit Strafe bedroht sind, wenn das Partikularrecht eine andere Verjährungsfrist festgesetzt hat.

§2.

Wenn das Gesetz nichts anderes festlegt, beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem die Straftat begangen worden ist, oder, wenn es sich um eine fortdauernde oder gewohnheitsmäßige Straftat handelt, mit dem Tag, an dem sie aufgehört hat.

 

§2.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Straftat begangen worden ist, oder, wenn es sich um eine fortdauernde oder eine gewohnheitsmäßige Straftat handelt, mit dem Tag, an dem sie aufgehört hat.

§3.

Wird der Beschuldigte nach can. 1723 vorgeladen oder wird er nach can. 1507 §3 über die Einreichung der Klageschrift nach can. 1721 §1 informiert, wird die Verjährung der Strafklage für drei Jahre ausgesetzt. Nach Ablauf dieser Zeit oder wenn die Aussetzung durch die Beendigung des Strafprozesses unterbrochen wurde, läuft die Verjährungsfrist weiter und wird zu der Zeit hinzugezählt, die schon verstrichen ist. Die gleiche Aussetzung gilt auch, wenn eine Strafe nach can. 1720, n. 1 durch außergerichtliches Dekret verhängt oder festgestellt werden soll.

 

 

 

 

 

Can. 1363

 

 

 

Can. 1363

§1.

Wenn innerhalb der in can. 1362 genannten Fristen, die von dem Tag an zu zählen sind, an dem das Strafurteil rechtskräftig geworden ist, dem Täter das in can. 1651 genannte Vollstreckungsdekret des Richters nicht bekanntgegeben worden ist, erlischt die Vollstreckungsklage durch Verjährung.

 

§1.

Wenn innerhalb der in can. 1362 genannten Fristen, die von dem Tage an zu zählen sind, an dem das Strafurteil rechtskräftig geworden ist, dem Täter das in can. 1651 genannte Vollstreckungsdekret des Richters nicht bekanntgegeben worden ist, erlischt die Vollstreckungsklage durch Verjährung.

§2.

Dasselbe gilt entsprechend, wenn die Strafe durch außergerichtliches Dekret verhängt worden ist.

 

§2.

Dasselbe gilt entsprechend, wenn die Strafe durch außergerichtliches Dekret verhängt worden ist.

 

 

 

Teil II
Die einzelnen straftaten
und die für sie vorgesehenen strafen

 

 

 

Teil II
Strafen für einzelne straftaten

 

 

Titel I
Straftaten gegen den glauben
und die einheit der Kirche

 

 

 

Titel I
Straftaten gegen die religion
und die einheit der Kirche

 

 

Can. 1364

 

 

 

Can. 1364

§1.

Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift des can. 194 §1, n. 2; außerdem kann er mit Strafen gemäß can. 1336 §§ 2-4 belegt werden.

 

§1.

Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift des can. 194, §1, n. 2; ein Kleriker kann außerdem mit den Strafen gemäß can. 1336, §1, nn. 1, 2 und 3 belegt werden.

§2.

Wenn andauernde Widersetzlichkeit oder die Schwere des Ärgernisses es erfordern, können weitere Strafen hinzugefügt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

 

§2.

Wenn andauernde Widersetzlichkeit oder die Schwere des Ärgernisses es erfordern, können weitere Strafen hinzugefügt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

 

 

Can. 1365

 

 

 

Can. 1371 [CIC 1998: M.p. Ad tuendam fidem]

 

Wer außer dem in can. 1364 §1 genannten Fall eine vom Papst oder einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder eine der in can. 750 §2 oder in can. 752 behandelten Lehren hartnäckig ablehnt und, nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius nicht widerruft, ist mit einer Beugestrafe und Amtsverlust zu bestrafen; diesen Strafen können andere der in can. 1336 §§ 2-4 genannten Strafen hinzugefügt werden.

 

 

Mit einer gerechten Strafe soll belegt werden:

1° wer außer dem in can. 1364, §1 genannten Fall eine vom Papst oder von einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder eine Lehre, worüber can.750, §2 oder can. 752 handelt, hartnäckig ablehnt und, nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius, nicht widerruft.

 

 

Can. 1366

 

 

 

Can. 1372

 

Wer sich gegen eine Maßnahme des Papstes an ein Ökumenisches Konzil oder das Bischofskollegium wendet, soll mit einer Beugestrafe belegt werden.

 

 

Wer sich gegen eine Maßnahme des Papstes an ein Ökumenisches Konzil oder das Bischofskollegium wendet, soll mit einer Beugestrafe belegt werden.

 

 

Can. 1367

 

 

 

Can. 1366

 

Eltern oder solche, die Elternstelle vertreten, welche die nichtkatholische Taufe oder Erziehung ihrer Kinder veranlassen, sollen mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe belegt werden.

 

 

Eltern oder solche, die Elternstelle vertreten, welche die nichtkatholische Taufe oder Erziehung ihrer Kinder veranlassen, sollen mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe belegt werden.

 

 

Can. 1368

 

 

 

Can. 1369

 

Wer in einer öffentlichen Aufführung oder Versammlung oder durch öffentliche schriftliche Verbreitung oder sonst unter Benutzung von sozialen Kommunikationsmitteln eine Gotteslästerung zum Ausdruck bringt, die guten Sitten schwer verletzt, gegen die Religion oder die Kirche Beleidigungen ausspricht oder Hass und Verachtung hervorruft, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

 

Wer in einer öffentlichen Aufführung oder Versammlung oder durch öffentliche schriftliche Verbreitung oder sonst unter Benutzung von sozialen Kommunikationsmitteln eine Gotteslästerung zum Ausdruck bringt, die guten Sitten schwer verletzt, gegen die Religion oder die Kirche Beleidigungen ausspricht oder Hass und Verachtung hervorruft, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

 

Can. 1369

 

 

 

Can. 1376

 

Wer eine bewegliche oder unbewegliche heilige Sache entweiht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

 

Wer eine bewegliche oder unbewegliche heilige Sache entweiht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

 

Titel II
Straftaten gegen die kirchliche autorität
und die ausübung des kirchlichen amtes



 

 

Titel II
Straftaten gegen die kirchliche autorität
und die freiheit der Kirche

 

 

Can. 1370

 

 

 

Can. 1370

§1.

Wer physische Gewalt gegen den Papst anwendet, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu, der, wenn er ein Kleriker ist, eine weitere Strafe je nach Schwere der Tat hinzugefügt werden kann, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

 

§1.

Wer physische Gewalt gegen den Papst anwendet, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu, der, wenn es ein Kleriker ist, eine weitere Strafe je nach Schwere der Straftat hinzugefügt werden kann, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

§2.

Wer so gegen einen Bischof handelt, zieht sich die Strafe des Interdikts als Tatstrafe zu und, wenn es ein Kleriker ist, auch die Suspension als Tatstrafe.

 

§2.

Wer so gegen einen Bischof handelt, zieht sich die Strafe des Interdikts als Tatstrafe zu und, wenn es ein Kleriker ist, auch die Suspension als Tatstrafe.

§3.

Wer physische Gewalt gegen einen Kleriker oder einen Ordensangehörigen in Missachtung des Glaubens, der Kirche, der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Dienstes anwendet, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

§3.

Wer physische Gewalt gegen einen Kleriker oder einen Ordensangehörigen in Missachtung des Glaubens, der Kirche, der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Amtes anwendet, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

 

Can. 1371

 

 

 

Can. 1371 [CIC 1998: M.p. Ad tuendam fidem]

§1.

Wer dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt, wird je nach Schwere des Falles mit einer Beugestrafe oder dem Amtsverlust oder anderen Strafen des can. 1336 §§ 2-4 bestraft.

 

 

[Mit einer gerechten Strafe soll belegt werden: …]

2° wer sonst dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt.

§2.

Wer die ihm aus einer Strafe auferlegten Verpflichtungen verletzt, wird mit einer der Strafen des can. 1336 §§ 2-4 belegt.

 

 

Can. 1393

Wer die ihm aus einer Beugestrafe auferlegten Verpflichtungen verletzt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden.

§3.

Wenn jemand etwas vor einer kirchlichen Autorität versichert oder verspricht und dabei einen Meineid leistet, soll er mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

 

Can. 1368

Wenn jemand etwas vor einer kirchlichen Autorität versichert oder verspricht und dabei einen Meineid leistet, soll ermit einer gerechten Strafe belegt werden.

§4.

Wer die Verpflichtung, das päpstliche Geheimnis zu wahren, verletzt, soll mit einer Strafe nach Maßgabe des can. 1336 §§ 2-4 belegt werden.

 

 

 

§5.

Wer der Pflicht, ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiges Strafdekret auszuführen nicht nachkommt, soll mit einer gerechten Strafe, eine Beugestrafe nicht ausgenommen, belegt werden.

 

 

 

§6.

Wer die Weitergabe einer Strafanzeige versäumt, zu der er vom kirchlichen Recht verpflichtet ist, soll nach Maßgabe des can. 1336 §§ 2-4, bestraft werden; je nach Schwere der Straftat werden andere Strafen hinzugefügt.

 

 

 

 

 

Can. 1372

 

 

 

 

Nach Maßgabe des can. 1336, §§ 2-4 soll bestraft werden:

 

 

 

 

1° wer die Freiheit eines kirchlichen Dienstes oder die Ausübung der kirchlichen Vollmacht oder den rechtmäßigen Gebrauch anderer heiliger Sachen oder kirchlicher Güter behindert, oder denjenigen einschüchtert, der kirchliche Vollmacht oder einen kirchlichen Dienst ausübt;

2° wer die Freiheit einer Wahl behindert oder einen Wähler oder den Gewählten einschüchtert.

 

 

Can. 1375

Wer die Freiheit eines Dienstes, einer Wahl, der kirchlichen Gewalt oder den rechtmäßigen Gebrauch geistlicher ödet anderer kirchlicher Güter behindert oder einen Wähler oder einen Gewählten oder jemanden einschüchtert, der kirchliche Gewalt oder einen kirchlichen Dienst ausübt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

 

Can. 1373

 

 

 

Can. 1373

 

Wer wegen irgendeiner Maßnahme eines kirchlichen Amtes oder eines kirchlichen Dienstes öffentlich Streit oder Hass gegen den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius hervorruft, oder zum Ungehorsam gegen diese auffordert, soll mit dem Interdikt oder anderen gerechten Strafen belegt werden.

 

 

Wer öffentlich wegen irgendeiner Maßnahme der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Amtes Streit der Untergebenen oder Hass gegen den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius hervorruft oder die Untergebenen zum Ungehorsam gegen diese auffordert, soll mit dem Interdikt oder anderen gerechten Strafen belegt werden.

 

 

Can. 1374

 

 

 

Can. 1374

 

Wer einer Vereinigung beitritt, die gegen die Kirche Machenschaften betreibt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden; wer aber eine solche Vereinigung fördert oder leitet, soll mit dem Interdikt bestraft werden.

 

 

Wer einer Vereinigung beitritt, die gegen die Kirche Machenschaften betreibt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden; wer aber eine solche Vereinigung fördert oder leitet, soll mit dem Interdikt bestraft werden.

 

 

Can. 1375

 

 

 

Can. 1381

§1.

Wer sich ein Kirchenamt anmaßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

§1.

Wer sich ein Kirchenamt anmaßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

§2.

Einer widerrechtlichen Amtsanmaßung wird der unrechtmäßige Amtsverbleib nach Entzug des Amtes oder nach Ausscheiden aus dem Amt gleichgesetzt.

 

§2.

Einer widerrechtlichen Amtsanmaßung wird der unrechtmäßige Amtsverbleib nach Entzug des Amtes oder nach Ausscheiden aus dem Amt gleichgesetzt.

 

 

Can. 1376

 

 

 

§1.

Bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, soll mit den Strafen des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden:

 

 

 

 

1° wer sich Kirchengüter aneignet oder verhindert, dass ihre Früchte erhalten werden;

 

 

 

 

2° wer ohne die vorgeschriebene Beratung, Zustimmung oder Erlaubnis oder eine andere vom Recht für die gültige und erlaubte Veräußerung von Kirchengütern festgelegte Voraussetzung diese veräußert oder im Hinblick auf sie einen Akt der Verwaltung setzt.

 

 

Can. 1377

Wer ohne die erforderliche Erlaubnis Kirchenvermögen veräußert, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

§2.

Bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, soll mit einer gerechten Strafe, den Amtsverlust nicht ausgeschlossen, bestraft werden:

1º wer aus schwerer eigener Schuld die in §1, n. 2 genannte Straftat begeht;

2º wer anderweitig bei der Verwaltung der Kirchengüter grob fahrlässig handelt.

 

 

 

 

 

Can. 1377

 

 

 

Can. 1386

§1.

Wer irgendetwas schenkt oder verspricht, damit jemand, der ein Amt oder eine Aufgabe in der Kirche ausübt, etwas unrechtmäßig tut oder unterlässt, soll nach Vorschrift des can. 1336 §§ 2-4 mit einer gerechten Strafe belegt werden; ebenso soll, wer diese Geschenke oder Verspechen annimmt, bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wird gut zu machen, nach der Schwere der Straftat bestraft werden, den Amtsverlust nicht ausgenommen.

 

 

Wer irgendetwas schenkt oder verspricht, damit jemand, der einen Dienst in der Kirche ausübt, etwas unrechtmäßig tut oder unterlässt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden; ebenso, wer diese Schenkungen oder Versprechungen annimmt.

§2.

Wer bei der Ausübung eines Amtes oder einer Aufgabe eine über das Festgelegte hinausgehende Summe oder eine weitere Geldleistung oder etwas zu seinem Nutzen fordert, soll bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, mit einer entsprechenden Geldstrafe oder anderen Strafen belegt werden, den Amtsverlust nicht ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

Can. 1378

 

 

 

Can. 1389

§1.

Wer über die im Recht schon vorgesehenen Fälle kirchliche Gewalt, ein kirchliches Amt oder eine kirchliche Aufgabe missbraucht, soll bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, je nach Schwere der Tat oder Unterlassung bestraft werden, den Amtsverlust nicht ausgenommen.

 

§1.

Wer kirchliche Gewalt oder einen kirchlichen Dienst missbraucht, soll je nach Schwere der Tat oder Unterlassung bestraft werden, den Amtsentzug nicht ausgenommen, es sei denn, dass gegen diesen Missbrauch schon eine Strafe durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzt worden ist.

§2.

Wer aber aus schuldhafter Nachlässigkeit eine Handlung kirchlicher Gewalt oder eines kirchlichen Amtes oder einer kirchlichen Aufgabe unrechtmäßig zu fremdem Schaden oder Ärgernis setzt oder unterlässt, soll, bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, nach Maßgabe des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden.

 

§2.

Wer aber aus schuldhafter Nachlässigkeit eine Handlung kirchlicher Gewalt, eines kirchlichen Dienstes oder einer kirchlichen Aufgabe unrechtmäßig zu fremdem Schaden setzt oder unterläßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

 

Titel III
Straftaten gegen die sakramente

 

 

 

Titel III
Amtsanmassung
und amtspflichtverletzung

 

 

Can. 1379

 

 

 

Can. 1378

§1.

Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls es sich um einen Kleriker handelt, auch der Suspension, zieht sich zu:

 

§2.

Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls es sich um einen Kleriker handelt, der Suspension, zieht sich zu:

 

1° wer ohne Priesterweihe das eucharistische Opfer zu feiern versucht;

 

 

1° wer ohne Priesterweihe das eucharistische Opfer zu feiern versucht;

 

2° wer außer dem in can. 1384 genannten Fall, obwohl er die sakramentale Absolution nicht gültig erteilen kann, diese zu erteilen versucht oder die sakramentale Beichte hört.

 

 

2° wer außer dem in §1 genannten Fall, obwohl er die sakramentale Absolution nicht gültig erteilen kann, diese zu erteilen versucht oder die sakramentale Beichte hört.

§2.

In den Fällen des §1 können je nach Schwere des Delikts andere Strafen hinzugefügt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.

 

§3.

In den Fällen des §2 können je nach Schwere des Delikts andere Strafen hinzugefügt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.

§3.

Jeder, der einer Frau die heilige Weihe zu spenden versucht, wie auch die Frau, welche die heilige Weihe zu empfangen versucht, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann darüber hinaus mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.

 

 

 

§4.

Wer vorsätzlich demjenigen ein Sakrament spendet, dem der Empfang verboten ist, soll mit der Suspension bestraft werden, der andere Strafen nach can. 1336 §§ 2-4 hinzugefügt werden können.

 

 

 

§5.

Wer außer in den Fällen der §§ 1-4 und des can. 1384 eine Sakramentenspendung vortäuscht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

 

Can. 1379

Wer außer in den Fällen von can. 1378 eine Sakramentenspendung vortäuscht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

 

Can. 1380

 

 

 

Can. 1380

 

Wer aufgrund von Simonie ein Sakrament spendet oder empfängt, soll mit dem Interdikt oder der Suspension oder einer der Strafen des can. 1336, §§ 2-4 bestraft werden.

 

 

Wer aufgrund von Simonie ein Sakrament spendet oder empfängt, soll mit dem Interdikt oder der Suspension bestraft werden.

 

 

Can. 1381

 

 

 

Can. 1365

 

Wer sich verbotener Gottesdienstgemeinschaft schuldig macht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

 

Wer sich verbotener Gottesdienstgemeinschaft schuldig macht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

 

Can. 1382

 

 

 

Can. 1367

§1.

Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

 

 

Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

§2.

Wer sich der in sakrilegischer Absicht erfolgten Konsekration einer oder beider Gestalten innerhalb oder außerhalb der Eucharistiefeier schuldig gemacht hat, soll je nach Schwere der Straftat bestraft werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

 

 

 

 

 

Can. 1383

 

 

 

Can. 1385

 

Wer unrechtmäßig aus einem Messstipendium Gewinn zieht, soll mit einer Beugestrafe oder mit Strafen des can. 1336 §§ 2-4 belegt werden.

 

 

Wer unrechtmäßig aus einem Messstipendium Gewinn zieht, soll mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe belegt werden.

 

 

Can. 1384

 

 

 

Can. 1378

 

Ein Priester, der gegen die Vorschrift des can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.

 

§1.

Ein Priester, der gegen die Vorschrift des can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.

 

 

Can. 1385

 

 

 

Can. 1387

 

Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und in schwereren Fällen mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.

 

 

Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.

 

 

Can. 1386

 

 

 

Can. 1388

§1.

Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.

 

§1.

Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.

§2.

Ein Dolmetscher oder andere in can. 983 §2 genannte Personen, die das Geheimnis verletzen, sollen mit einer gerechten Strafe belegt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.

 

§2.

Dolmetscher und andere in can. 983, §2 genannte Personen, die das Geheimnis verletzen, sollen mit einer gerechten Strafe belegt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.

§3.

Unbeschadet der Vorschriften der §§ 1 und 2 soll derjenige, der mit irgendeinem technischen Hilfsmittel das, was vom Beichtvater oder vom Pönitenten in einer echten oder vorgetäuschten Beichte gesagt wurde, aufnimmt oder in übler Weise durch soziale Kommunikationsmittel verbreitet, je nach Schwere des Verbrechens bestraft werden, wenn es sich um einen Kleriker handelt, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

 

 

 

 

 

Can. 1387

 

 

 

Can. 1382

 

Ein Bischof, der jemanden ohne päpstlichen Auftrag zum Bischof weiht, und ebenso, wer von ihm die Weihe empfängt, ziehen sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.

 

 

Ein Bischof, der jemanden ohne päpstlichen Auftrag zum Bischof weiht, und ebenso, wer von ihm die Weihe empfängt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.

 

 

Can. 1388

 

 

 

Can. 1383

§1.

Einem Bischof, der gegen die Vorschrift von can. 1015 einen fremden Untergebenen ohne die rechtmäßigen Weihentlassschreiben geweiht hat, wird für ein Jahr verboten, eine Weihe zu spenden. Wer aber eine Weihe so empfangen hat, ist ohne Weiteres von der empfangenen Weihe suspendiert.

 

 

Einem Bischof, der gegen die Vorschrift von can. 1015 einen fremden Untergebenen ohne die rechtmäßigen Weiheentlaßschreiben geweiht hat, wird für ein Jahr verboten, eine Weihe zu spenden. Wer aber eine Weihe so empfangen hat, ist ohne weiteres von der empfangenen Weihe suspendiert.

§2.

Wer zu den heiligen Weihen hinzutritt während er durch eine Beugestrafe oder Irregularität gebunden ist, die er absichtlich verschwiegen hat, ist über das hinaus, was in can. 1044 §2, n. 1 festgelegt ist, ohne Weiteres von der empfangenen Weihe suspendiert.

 

 

 

 

 

Can. 1389

 

 

 

Can. 1384

 

Wer außer den in den cann. 1379‑1388 genannten Fällen eine priesterliche Aufgabe oder einen anderen geistlichen Dienst unrechtmäßig ausübt, soll mit einer gerechten Strafe, eine Beugestrafe nicht ausgenommen, belegt werden.

 

 

Wer, außer in den in cann. 1378-1383 genannten Fällen, eine priesterliche Aufgabe oder einen anderen geistlichen Dienst unrechtmäßig ausübt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

 

Titel IV
Straftaten gegen den guten ruf
und das fälschungsdelikt

 

 

 

Titel IV
Fälschungsdelikt

 

 

Can. 1390

 

 

 

Can. 1390

§1.

Wer einen Beichtvater hinsichtlich der in can. 1385 genannten Straftat fälschlich bei einem kirchlichen Oberen anzeigt, zieht sich die Tatstrafe des Interdiktes zu, und, wenn es sich um einen Kleriker handelt, auch die Suspension.

 

§1.

Wer einen Beichtvater wegen der in can. 1387 genannten Straftat fälschlich bei einem kirchlichen Oberen anzeigt, zieht sich die Tatstrafe des Interdiktes zu, und, wenn es sich um einen Kleriker handelt, auch die Suspension.

§2.

Wer einem kirchlichen Oberen eine andere verleumderische Anzeige eines Delikts macht oder sonst den guten Ruf eines anderen verletzt, soll mit einer gerechten Strafe nach can. 1336 §§ 2-4 belegt werden, der darüber hinaus eine Beugestrafe hinzugefügt werden kann.

 

§2.

Wer einem kirchlichen Oberen eine andere verleumderische Anzeige eines Delikts macht oder sonst den guten Ruf eines anderen verletzt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden, eine Beugestrafe nicht ausgenommen.

§3.

Der Verleumder muss auch gezwungen werden, eine angemessene Wiedergutmachung zu leisten.

 

§3.

Der Verleumder kann auch gezwungen werden, eine angemessene Wiedergutmachung zu leisten.

 

 

Can. 1391

 

 

 

Can. 1391

 

Je nach Schwere des Vergehens ist mit den in can. 1336, §§ 2-4 vorgesehenen Strafen zu belegen:

 

 

Je nach Schwere des Vergehens kann mit einer gerechten Strafe belegt werden:

 

1º wer ein falsches öffentliches kirchliches Dokument herstellt oder ein echtes verändert, zerstört, unterdrückt oder ein falsches oder verändertes Dokument benutzt;

 

 

1° wer ein falsches öffentliches kirchliches Dokument herstellt oder ein echtes verändert, zerstört, unterdrückt oder ein falsches oder verändertes Dokument benutzt;

 

2º wer ein anderes gefälschtes oder verändertes Dokument in einer kirchlichen Angelegenheit verwendet;

 

 

2° wer ein sonstiges gefälschtes oder verändertes Dokument in einer kirchlichen Angelegenheit verwendet;

 

3º wer in einem öffentlichen kirchlichen Dokument falsche Angaben macht.

 

 

3° wer in einem öffentlichen kirchlichen Dokument falsche Angaben macht.

 

 

Titel V
Straftaten gegen
besondere verpflichtungen

 

 

 

Titel V
Straftaten gegen
besondere verpflichtungen

 

 

Can. 1392

 

 

 

 

Ein Kleriker, der für mehr als sechs zusammenhängende Monate den priesterlichen Dienst absichtlich und unrechtmäßig aufgegeben hat, mit der Absicht, sich der kirchlichen Autorität zu entziehen, soll mit der Suspension oder auch den Strafen des can. 1336, §§ 2-4 bestraft werden, und kann in schwereren Fällen aus dem Klerikerstand entlassen werden.

 

 

 

 

 

Can. 1393

 

 

 

Can. 1392

§1.

Ein Kleriker oder Ordensangehöriger, der entgegen den kanonischen Vorschriften Handel oder Gewerbe betreibt, soll je nach der Schwere des Vergehens mit einer der Strafen des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden.

 

 

Kleriker oder Ordensleute, die entgegen den kanonischen Vorschriften Handel oder Gewerbe betreiben, sollen je nach Schwere des Vergehens bestraft werden.

§2.

Ein Kleriker oder ein Ordensangehöriger, der über das, was im Recht schon vorgesehen ist, eine Straftat im wirtschaftlichen Bereich begeht oder die Vorschriften des can. 285 §4 schwer verletzt, muss, bei bestehender Verpflichtung, den Schaden wieder gut zu machen, mit den Strafen des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden.

 

 

 

 

 

Can. 1394

 

 

 

Can. 1394

§1.

Ein Kleriker, der eine Eheschließung, wenn auch nur in ziviler Form, versucht, zieht sich unbeschadet der Vorschrift der cann. 194 §1, n. 3 und 694 §1, n. 2 die Tatstrafe der Suspension zu; wenn er aber trotz Verwarnung nicht zur Einsicht gekommen ist und fortfährt, Ärgernis zu geben, soll er schrittweise mit Entzug von Rechten oder auch mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.

 

§1.

Unbeschadet der Vorschrift des can. 194, §1, n. 3 zieht sich ein Kleriker, der eine Eheschließung, wenn auch nur in ziviler Form, versucht, die Tatstrafe der Suspension zu; wenn er aber trotz Verwarnung nicht zur Einsicht gekommen ist und fortfährt, Ärgernis zu geben, kann er schrittweise mit Entzug von Rechten und auch mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.

§2.

Ein Ordensangehöriger mit ewigen Gelübden, der nicht Kleriker ist, zieht sich die Tatstrafe des Interdikts zu, wenn er versucht, eine Ehe auch nur in ziviler Form zu schließen, unbeschadet der Vorschrift des can. 694 §1, n. 2.

 

§2.

Ein Ordensangehöriger mit ewigen Gelübden, der nicht Kleriker ist, zieht sich die Tatstrafe des Interdikts zu, wenn er versucht, eine Ehe, auch nur in ziviler Form, zu schließen, unbeschadet der Vorschrift des can.694.

 

 

Can. 1395

 

 

 

Can. 1395

§1.

Ein Kleriker, der außer dem in can. 1394 erwähnten Fall, in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, sowie ein Kleriker, der in einer anderen äußeren Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs verharrt und dadurch Ärgernis erregt, sollen mit der Suspension bestraft werden, der stufenweise andere Strafen bis zur Entlassung aus dem Klerikerstand hinzugefügt werden können, wenn die Straftat trotz Verwarnung fortdauert.

 

§1.

Ein Kleriker, der, außer dem in can. 1394 erwähnten Fall, in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, sowie ein Kleriker, der in einer anderen äußeren Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs verharrt und dadurch Ärgernis erregt, sollen mit der Suspension bestraft werden, der stufenweise andere Strafen bis zur Entlassung aus dem Klerikerstand hinzugefügt werden können, wenn die Straftat trotz Verwarnung andauert.

§2.

Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn die Straftat öffentlich begangen wurde, mit gerechten Strafen belegt werden, wenn erforderlich, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

 

§2.

Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn nämlich er die Straftat mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

§3.

Mit der gleichen Strafe, die im §2 erwähnt wird, soll ein Kleriker bestraft werden, der mit Gewalt oder durch Drohungen oder Missbrauch seiner Autorität eine Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs begangen oder jemand gezwungen hat, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu ertragen.

 

 

 

 

Can. 1396

 

 

 

Can. 1396

 

Wer die Residenzpflicht schwer verletzt, an die er aufgrund eines Kirchenamtes gebunden ist, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden, nach erfolgter Verwarnung den Amtsentzug nicht ausgenommen.

 

 

Wer die Residenzpflicht schwer verletzt, an die er aufgrund eines Kirchenamtes gebunden ist, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden, nach erfolgter Verwarnung den Amtsentzug nicht ausgenommen.

 

 

Titel VI
Straftaten gegen leben, würde
und freiheit des menschen

 

 

 

Titel VI
Straftaten gegen leben
und freiheit des menschen

 

 

Can. 1397

 

 

 

Can. 1397

§1.

Wer einen Menschen tötet oder durch Gewalt oder Täuschung entführt, festhält, verstümmelt oder schwer verletzt, soll je nach Schwere der Straftat mit den in can. 1336 genannten Strafen bestraft werden; die Tötung aber einer der in can. 1370 genannten Personen wird mit den dort und auch in §3 dieses Canons festgelegten Strafen belegt.

 

 

Wer einen Menschen tötet oder durch Gewalt oder Täuschung entführt, festhält, verstümmelt oder schwer verletzt, soll je nach Schwere der Straftat mit den in Can. 1336 genannten Rechtsentzügen und Verboten bestraft werden; die Tötung aber einer der in can. 1370 genannten Personen wird mit den dort festgesetzten Strafen belegt.

§2.

Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu.

 

 

Can. 1398

Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu.

§3.

Bei den Straftaten dieses Canons ist in schwereren Fällen der Täter, der Kleriker ist, aus dem Klerikerstand zu entlassen.

 

 

 

 

 

Can. 1398

 

 

 

§1.

Mit der Amtsenthebung und anderen gerechten Strafen, wenn es die Schwere des Falles nahelegt, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen, soll ein Kleriker bestraft werden:

 

 

 

 

1º der eine Straftat gegen das sechste Gebot des Dekalogs mit einem Minderjährigen oder einer Person begeht, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist oder der das Recht einen gleichen Schutz zuerkennt;

 

 

 

 

2º der einen Minderjährigen oder eine Person, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist oder der das Recht einen gleichen Schutz zuerkennt, dazu verführt oder verleitet an echten oder simulierten pornographischen Darstellungen teilzunehmen oder diese umzusetzen;

 

 

 

 

3º der für sich gegen die guten Sitten in jedweder Form und mit jedwedem Mittel pornographische Bilder von Minderjährigen oder Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, erwirbt, aufbewahrt oder verbreitet.

 

 

 

§2.

Wenn ein Mitglied eines Instituts des Geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des Apostolischen Lebens oder sonst ein Gläubiger, der in der Kirche eine Würde bekleidet oder ein Amt oder eine Funktion ausübt, eine der Straftaten des §1 oder des can. 1395 §3 begeht, soll er nach Maßgabe des can. 1336 §§ 2-4 bestraft werden, wobei je nach Schwere der Straftat andere Strafen hinzugefügt werden sollen.

 

 

 

 

 

Titel VII
Allgemeine norm

 

 

 

Titel VII
Allgemeine norm

 

 

Can. 1399

 

 

 

Can. 1399

 

Außer den Fällen, die in diesem oder in anderen Gesetzen geregelt sind, kann die äußere Verletzung eines göttlichen oder eines kanonischen Gesetzes nur dann mit einer gerechten Strafe belegt werden, wenn die besondere Schwere der Rechtsverletzung eine Bestrafung erfordert und die Notwendigkeit drängt, Ärgernissen zuvorzukommen oder sie zu beheben.

 

 

Außer den Fällen, die in diesem oder in anderen Gesetzen geregelt sind, kann die äußere Verletzung eines göttlichen oder eines kanonischen Gesetzes nur dann mit einer gerechten Strafe belegt werden, wenn die besondere Schwere der Rechtsverletzung eine Bestrafung fordert und die Notwendigkeit drängt, Ärgernissen zuvorzukommen oder sie zu beheben.